Erwägungsgrund 11 32018D1962
Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 nachzukommen, sollte das Amt in Form der auf seiner Website veröffentlichten Datenschutzhinweise allgemein alle Personen, deren personenbezogene Daten im Zuge seiner Tätigkeiten verarbeitet werden, auf transparente und kohärente Weise über diese Verarbeitung und über ihre Rechte informieren und zudem alle an einer Untersuchung beteiligten und von der Datenverarbeitung betroffenen Personen - d. h. von der Untersuchung betroffene Personen („Betroffene“), Zeugen und Hinweisgeber - jeweils individuell in angemessener Form unterrichten.