Erwägungsgrund 16 32018D1962
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechterhalten zu können, kann sich das Amt zudem veranlasst sehen, die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu beschränken, um Informationen zu schützen, die personenbezogene Daten enthalten, welche aus Kommissionsdienststellen, aus anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, aus zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder aus internationalen Organisationen stammen. Zu diesem Zweck sollte das Amt diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, Behörden und internationalen Organisationen zu den jeweiligen Gründen für die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren.