Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates
In allen Fällen, in denen die Rechte anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen beschränkt werden, sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob durch die Unterrichtung über die angewendete Beschränkung die Wirkung der angewendeten Beschränkung zunichtegemacht würde.
Erwägungsgrund 20 32018D1962Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen