Erwägungsgrund 7 32018D1962
Unter bestimmten Umständen ist es gleichwohl erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, die für die Untersuchungen, für die Vertraulichkeit des Informationsaustausches mit anderen zuständigen Behörden und im Hinblick auf die vollständige Wahrung der Grundrechte und Freiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen gelten. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 dieser Verordnung vor, dass das Amt die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann.