Erwägungsgrund 9 32018D1962
Damit die Vertraulichkeit und die Wirksamkeit der Untersuchungen und sonstigen operativen Tätigkeiten des Amts sichergestellt und zugleich die in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Standards des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten werden können, ist es erforderlich, interne Vorschriften festzulegen, nach deren Maßgabe das Amt die Rechte von der Datenbearbeitung betroffener Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 dieser Verordnung beschränken kann.