Erwägungsgrund 22 32018D1962
Die Verordnung (EU) 2018/1725 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ohne Übergangsfrist ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Die Möglichkeit, bestimmte Rechte zu beschränken, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen. Um zu vermeiden, dass die Verwirklichung des Zwecks der in die Zuständigkeit des Amts fallenden Untersuchungen gefährdet wird und die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden, sollte dieser Beschluss ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.