Erwägungsgrund 13 32018D1962
In einigen Fällen kann die Übermittlung bestimmter Informationen an die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder die Offenlegung der Tatsache, dass eine Untersuchung im Gange ist, die Verwirklichung des Zwecks der Datenverarbeitung unmöglich machen oder schwerwiegend behindern und die Fähigkeit des Amts, der zuständigen nationalen Behörden oder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, künftige Untersuchungen wirksam durchzuführen, zunichtemachen oder schwerwiegend beeinträchtigen.