Erwägungsgrund 10 32018D1962
Der sachliche Anwendungsbereich dieser internen Vorschriften sollte sich auf sämtliche Verarbeitungsvorgänge erstrecken, die das Amt bei der Erfüllung seiner unabhängigen Untersuchungsfunktion durchführt. Diese Vorschriften sollten zudem für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung interner oder externer Untersuchungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und während der Überwachung der zu den Untersuchungsergebnissen ergriffenen Folgemaßnahmen durchgeführt werden. Ferner sollten sie für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die Bestandteil der mit der Untersuchungsfunktion verbundenen Tätigkeiten des Amts sind, also insbesondere für das Betrugsmeldesystem, operative Analysen, Datenbanken für die internationale Zusammenarbeit sowie für operative Maßnahmen, in deren Rahmen möglicherweise Untersuchungsdaten verarbeitet werden (beispielsweise bei Untersuchungen des Datenschutzbeauftragten des Amts oder bei sonstigen vom Amt abgewickelten Beschwerdeverfahren). Sie sollten zudem die Unterstützung und die Zusammenarbeit einschließen, die das Amt außerhalb des Rahmens seiner Verwaltungsuntersuchungen für nationale Behörden und internationale Organisationen leistet.