Erwägungsgrund 12 32018D1962
Unbeschadet der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen kann sich das Amt veranlasst sehen, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Anwendung ihrer sonstigen Rechte zu beschränken, um seine Untersuchungen, die Untersuchungen und Gerichtsverfahren mitgliedstaatlicher Behörden, seine Untersuchungswerkzeuge und -methoden sowie die Rechte anderer mit seinen Untersuchungen verbundener Personen zu schützen.