Erwägungsgrund 19 32018D1962
Gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen oder unterlassen, wenn durch die Unterrichtung die Wirkung der angewendeten Beschränkung zunichtegemacht würde. Insbesondere würde bei der Anwendung einer Beschränkung der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 verankerten Rechte die Unterrichtung über diese Anwendung die Wirkung der angewendeten Beschränkung zunichtemachen. Um sicherzustellen, dass das Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 38 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur solange beschränkt wird, wie die Gründe für die Zurückstellung der Unterrichtung Geltung haben, sollte das Amt seinen diesbezüglichen Standpunkt regelmäßig überprüfen.