Erwägungsgrund 8 32021D2312
Der durchschnittliche jährliche Beihilfehöchstbetrag sollte auf die Beihilfekategorien Tierhaltung, pflanzliche Erzeugung und sonstige Beihilfen für nördliche Gebiete aufgeteilt werden. So sollte für die Kuhmilcherzeugung ein eigener durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden, durch den gewährleistet ist, dass die Erzeugung in den nördlichen Gebieten Finnlands aufrechterhalten wird.