Erwägungsgrund 7 32021D2312
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Aktivität in den nördlichen Gebieten Finnlands zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtbeihilfe führen, die über das Stützungsniveau während eines Referenzzeitraums vor dem Beitritt hinausgeht. Deshalb müssen bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel Einkommensbeihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2020 sollte der jährliche Beihilfehöchstbetrag auf 574,5 Mio. EUR als Durchschnittswert über einen Zeitraum von sechs Jahren vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 festgesetzt werden.