Erwägungsgrund 6 32021D2312
Der Referenzzeitraum, der für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte gegenüber dem Beschluss (EU) 2018/672 unverändert bleiben und für die landwirtschaftliche Erzeugung die Jahre 1991, 1992 und 1993 umfassen.