Erwägungsgrund 23 32021D2312
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Finnland der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe berichten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Sechsjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen Informationen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die in vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.