Erwägungsgrund 21 32021D2312
Für die Erzeugung in Treibhäusern sollte eine gesonderte höchstzulässige Fläche in Höhe von 203 ha festgesetzt werden, was der traditionellen Produktionsfläche in den nördlichen Gebieten Finnlands entspricht.
Für die Erzeugung in Treibhäusern sollte eine gesonderte höchstzulässige Fläche in Höhe von 203 ha festgesetzt werden, was der traditionellen Produktionsfläche in den nördlichen Gebieten Finnlands entspricht.