Erwägungsgrund 13 32021D2312
Dementsprechend sollte Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten differenzieren und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer objektiver, transparenter und begründeter Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen festlegen, die in Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte festgelegt sind und darin bestehen, die traditionelle primäre Erzeugung und Verarbeitung beizubehalten, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Gebiete besonders gut angepasst sind, die Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz der genannten Erzeugnisse zu erleichtern sowie den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen.