Art. 63 31991L0674
Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Angaben haben Versicherungsunternehmen im Anhang anzugeben:
im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:
die gebuchten Bruttobeiträge,
die verdienten Bruttobeiträge,
die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle,
die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
den Rückversicherungssaldo.
im Lebensversicherungsgeschäft:
die gebuchten Bruttobeiträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind zu untergliedern nach:
der Rückversicherungssaldo;
in den Fällen des Artikels 33 Absatz 4: die gebuchten Bruttobeiträge, getrennt nach dem Lebensversicherungs- und dem Allgemeinen Versicherungsgeschäft;
in allen Fällen: die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Gesamtgeschäft, untergliedert nach