Art. 67 31991L0674
Die Mitgliedstaaten können ausschließlich bei konsolidierten Abschlüssen vorschreiben oder zulassen, daß alle Erträge aus und alle Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, auch wenn diese Erträge und Aufwendungen mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen.Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in solchen Fällen vorschreiben oder zulassen, daß ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft zugeführt wird.