Erwägungsgrund 32 32009L0031
Nach der Schließung einer Speicherstätte sollte der Betreiber auf der Grundlage eines Nachsorgeplans, der der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser genehmigt wurde, weiterhin für die Wartung, Überwachung und Kontrolle, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie sowie für alle damit verbundenen Verpflichtungen verantwortlich sein, die sich aus anderen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben, bis die Verantwortung für die Speicherstätte der zuständigen Behörde übertragen wird.