Erwägungsgrund 2 32009L0031
In dem mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Aktionsprogramm wird der Klimawandel als vorrangiger Aktionsbereich genannt. In dem Programm wird die Verpflichtung der Gemeinschaft, die Emissionen von Treibhausgasen im Zeitraum 2008 bis 2012 um 8 % gemessen am Stand von 1990 zu reduzieren, ebenso anerkannt wie die Notwendigkeit, auf längere Sicht die Emissionen von Treibhausgasen gegenüber 1990 global um annähernd 70 % zu senken.