Erwägungsgrund 18 32009L0031
Die vorliegende Richtlinie sollte für die geologische Speicherung von CO2 in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln gelten. Diese Richtlinie sollte nicht für Projekte zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen gelten. Dieser Schwellenwert dürfte auch für die Zwecke anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften geeignet sein. Die CO2-Speicherung in Speicherstätten, die über den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausreichen, und die CO2-Speicherung in der Wassersäule sollten nicht gestattet werden.