Erwägungsgrund 46 32009L0031
Die Annahme dieser Richtlinie sollte ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau in Bezug auf die Risiken gewährleisten, mit denen die geologische Speicherung von CO2 behaftet ist. Deswegen sollten die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle und die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen geändert werden, um CO2, das zum Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert wird, vom Geltungsbereich dieser Instrumente auszuschließen. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sollte geändert werden, um die Injektion von CO2 in saline Aquifere zu Zwecken der geologischen Speicherung zuzulassen. Jede derartige Injektion unterliegt den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zum Schutz des Grundwassers und muss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung entsprechen.