Erwägungsgrund 24 32009L0031
Speicherstätten sollten nicht ohne Speichergenehmigung betrieben werden. Die Speichergenehmigung sollte das zentrale Instrument sein, das gewährleistet, dass die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden und die geologische Speicherung umweltverträglich durchgeführt wird. Bei der Erteilung der Speichergenehmigung sollte der Inhaber der Explorationsgenehmigung gegenüber Mitbewerbern bevorzugt werden, da er im Allgemeinen bedeutende Investitionen getätigt hat.