Erwägungsgrund 34 32009L0031
Eine nicht unter diese Richtlinie, die Richtlinie 2003/87/EG oder die Richtlinie 2004/35/EG fallende Haftung — insbesondere während der Injektionsphase, der Schließung der Speicherstätte und des Zeitraums nach der Übertragung der rechtlichen Verpflichtungen auf die zuständige Behörde — sollte auf nationaler Ebene geregelt werden.