Erwägungsgrund 45 32009L0031
Die Richtlinie 85/337/EWG sollte geändert werden, um die Abscheidung und den Transport von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung sowie die Speicherstätten nach der vorliegenden Richtlinie einzubeziehen. Die Richtlinie 2004/35/EG sollte geändert werden, um den Betrieb von Speicherstätten nach der vorliegenden Richtlinie einzubeziehen. Die Richtlinie 2008/1/EG sollte geändert werden, um die Abscheidung von CO2-Strömen aus unter jene Richtlinie fallenden Anlagen zum Zwecke der geologischen Speicherung einzubeziehen.