Erwägungsgrund 30 32009L0031
Es sind Bestimmungen über die Haftung für Schäden erforderlich, die der örtlichen Umwelt und dem Klima zugefügt wurden und die darauf zurückzuführen sind, dass das keine dauerhafte Rückhaltung des CO2 erfolgte. Die Haftung für Umweltschäden (Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume, der Gewässer und des Bodens) ist in der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geregelt, die auf den Betrieb von Speicherstätten im Sinne der vorliegenden Richtlinie angewandt werden sollte. Die Haftung für Klimaschäden infolge von Leckagen ist geregelt durch die Einbeziehung von Speicherstätten in die Richtlinie 2003/87/EG, wonach für entwichene Emissionen Zertifikate abgegeben werden müssen. Darüber hinaus sollte die vorliegende Richtlinie für den Betreiber der Speicherstätte die Verpflichtung enthalten, bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten Abhilfemaßnahmen nach einem Maßnahmenplan zu treffen, der der zuständigen Behörde unterbreitet und von dieser genehmigt wurde. Versäumt es der Betreiber, die notwendigen Abhilfemaßnahmen vorzunehmen, so sollte die zuständige Behörde diese Maßnahmen treffen und die Kosten vom Betreiber zurückfordern.