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Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen
weder von Investmentgesellschaften
noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.
von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, sofern diese Verordnung…
Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der in den…
Sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder intern verwaltete OGAW eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des…
Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung: „Artikel 50a Sind OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder intern verwaltete OGAW eine Verbriefung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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