Erwägungsgrund 25 32009L0065
Zur Wahrung der Interessen der Aktionäre und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für harmonisierte Organismen für gemeinsame Anlagen müssen Investmentgesellschaften über ein Anfangskapital verfügen. Investmentgesellschaften, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, werden jedoch durch die zusätzlichen Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft abgedeckt sein.