Erwägungsgrund 32 32009L0065
Besonders wichtig ist, dass die Anteilinhaber angemessen über die geplante Verschmelzung informiert werden und dass ihre Rechte hinreichend geschützt werden. Wenngleich die Interessen der Anteilinhaber der übertragenden OGAW von der Verschmelzung am stärksten betroffen sind, sollten auch die Interessen der Anteilinhaber der übernehmenden OGAW gewahrt bleiben.