Erwägungsgrund 28 32009L0065
Diese Richtlinie betrifft die Verschmelzungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten am gebräuchlichsten sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, alle in dieser Richtlinie aufgeführten Verfahren in ihr innerstaatliches Recht zu überführen, sie sollten jedoch Übertragungen von Vermögenswerten auf der Grundlage dieser Verschmelzungsverfahren anerkennen. Diese Richtlinie hindert einen OGAW nicht daran, auf allein nationaler Basis in Situationen, in denen keiner der von der Verschmelzung betroffenen OGAW die grenzüberschreitende Vermarktung seiner Anteile mitgeteilt hat, auch andere Verfahren zu nutzen. Diese Verschmelzungen unterliegen weiterhin den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Nationale Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit sollten weder zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen diskriminieren noch strenger sein als die für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen.