Erwägungsgrund 26 32009L0065
Gibt es einschlägige Wohlverhaltensregeln für die Geschäftstätigkeit und einschlägige Regeln für die Übertragung von Aufgaben an Dritte und ist diese Übertragung durch eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats gestattet, so sollten zugelassene Investmentgesellschaften diese Regeln entsprechend einhalten, sei es unmittelbar, wenn sie keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, oder mittelbar, wenn sie eine solche Verwaltungsgesellschaft benannt haben.