Erwägungsgrund 68 32009L0065
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen verwaltungs- und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um eine Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten u. a. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen diesen Behörden zu ermöglichen, dies könnte auch eine freiwillige Übertragung von Aufgaben beinhalten.