Erwägungsgrund 51 32009L0065
Im Interesse eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts und eines einheitlichen Anlegerschutzes in der gesamten Gemeinschaft sollten sowohl Master-Feeder-Strukturen erlaubt werden, bei denen Master- und Feeder-Fonds im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, als auch Strukturen, bei denen sie in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Um dem Anleger ein besseres Verständnis der Master-Feeder-Strukturen zu ermöglichen und — insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen — die Überwachung durch die Regulierungsstellen zu vereinfachen, sollten Feeder-OGAW nicht in mehr als einen Master-OGAW investieren können. Da in der gesamten Gemeinschaft der gleiche Grad an Anlegerschutz zu gewährleisten ist, sollte der Master-Fonds selbst ein zugelassener OGAW sein. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Bestimmungen über die Anzeige grenzüberschreitender Vermarktung keine Anwendung finden, wenn ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung kein öffentliches Kapital aufnimmt, sondern in diesem anderen Mitgliedstaat lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt.