Erwägungsgrund 61 32009L0065
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten für alle OGAW erstellt werden. Je nach Vertriebsmethode (Direktverkauf oder Verkauf über einen Intermediär) sollten die Verwaltungsgesellschaften oder, sofern zutreffend, die Investmentgesellschaften den entsprechenden Stellen die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen. Die Intermediäre sollten ihren Kunden und ihren möglichen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zukommen lassen.