Erwägungsgrund 10 32014L0052
Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates die Union ist, schreibt vor, dass — soweit möglich und angebracht — Projekte auf erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in Artikel 2 des Übereinkommens definierte biologische Vielfalt hin mit dem Ziel geprüft werden, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Eine solche vorherige Prüfung der Auswirkungen sollte dazu beitragen, das in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25.-26. März 2010 beschlossene Kernziel der Union zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Degradation der Ökosysteme bis 2020 zu stoppen und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme soweit wie möglich wiederherzustellen.