Erwägungsgrund 20 32014L0052
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Einhaltung der Richtlinie 2011/92/EU bei Projekten, deren Zweck allein in der Bewältigung ziviler Notfälle besteht, unter anderem auf die Umwelt nachteilig auswirken könnte, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in solchen Fällen, sofern angemessen, nicht anzuwenden.