Erwägungsgrund 21 32014L0052
Den Mitgliedstaaten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, die Richtlinie 2011/92/EU umzusetzen, was die Aufnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung in nationale Verfahren angeht. Demzufolge können die Bestandteile dieser nationalen Verfahren unterschiedlich sein. Daher kann die begründete Schlussfolgerung, mit der die zuständige Behörde ihre Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts abschließt, Teil eines integrierten Genehmigungsverfahrens sein oder in eine andere verbindliche Entscheidung einfließen, die für die Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.