Erwägungsgrund 32 32014L0052
Die vom Projektträger gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU in den UVP-Bericht aufgenommenen Daten und Informationen sollten vollständig und von ausreichend hoher Qualität sein. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten zur Verfügung stehende einschlägige Ergebnisse anderer Prüfungen, die im Rahmen von Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2009/71/Euratom, oder im Rahmen nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, berücksichtigt werden.