Erwägungsgrund 37 32014L0052
Um in Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltbelange durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus der Richtlinie 2009/147/EG und/oder der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, sollten die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer spezifischen organisatorischen Gegebenheiten — im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Prüfung, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz dafür Sorge tragen, dass, wo dies angemessen ist, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorgesehen werden, die die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen. In Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltprobleme durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderer Gesetzgebung der Union ergibt, beispielsweise der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2012/18/EU, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der einschlägigen Gesetzgebung der Union erfüllen. Werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren geschaffen, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Ausführung der damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der institutionellen Strukturen mehr als eine Behörde benennen können, sofern sie dies als notwendig erachten.