Erwägungsgrund 11 32014L0052
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten und Lebensräume, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt sind, sollten dazu beitragen, gemäß den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens und den Zielen und Maßnahmen der in der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Biologische Vielfalt — Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ niedergelegten Unionsstrategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden.