Erwägungsgrund 19 32014L0052
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU auf Projekte oder Teilprojekte, die Verteidigungszwecken dienen, darunter auch Projekte im Zusammenhang mit Tätigkeiten alliierter Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, dazu kommen könnte, dass einschlägige vertrauliche Informationen veröffentlicht werden, was Verteidigungszwecken zuwiderlaufen würde. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb gestattet werden, die genannte Richtlinie in solchen Fällen, sofern angemessen, nicht anzuwenden.