Erwägungsgrund 38 32014L0052
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Art oder Form dieser Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen sollten wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.