Erwägungsgrund 33 32014L0052
Die bei der Ausarbeitung von UVP-Berichten beteiligten Fachleute sollten qualifiziert und kompetent sein. Für den Zweck der Prüfung durch die zuständigen Behörden sind hinreichende Fachkenntnisse in dem einschlägigen Bereich des jeweiligen Projekts notwendig, um zu gewährleisten, dass die vom Projektträger bereitgestellten Informationen vollständig und von hoher Qualität sind.