Erwägungsgrund 36 32014L0052
Um zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten innerhalb einer je nach Art, Komplexität, Standort und Größe des Projekts angemessenen Zeit durchgeführt werden. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund von Umweltgesetzgebung der Union außerhalb dieser Richtlinie, noch bei der wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.