Erwägungsgrund 26 32014L0052
Damit die zuständige Behörde bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte sowie deren Änderung oder Erweiterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (Screening-Verfahren), sollte präzisiert werden, welche Informationen der Projektträger liefern muss, wobei der Schwerpunkt auf den wichtigsten Aspekten liegen sollte, die es der zuständige Behörde erlauben, eine Feststellung zu treffen. Diese Feststellung sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.