Erwägungsgrund 28 32014L0052
Die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten heranzuziehen sind, um zu bestimmen, welche Projekte wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sollten angepasst und näher definiert werden. Beispielsweise hat die Erfahrung gezeigt, dass Projekte, die wertvolle Ressourcen nutzen oder beeinträchtigen, Projekte, die an ökologisch empfindlichen Standorten vorgesehen sind, und Projekte mit potenziell gefährlichen oder unumkehrbaren Auswirkungen oft erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.