Erwägungsgrund 10 32015L2302
Aufgrund der Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder erworben werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch diese Richtlinie geschützt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn verschiedene Arten von Reiseleistungen von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise erworben werden und wenn diese Reiseleistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, d. h. im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, oder wenn solche Leistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden und wenn solche Leistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung, die auf eine enge Verbindung zwischen den betreffenden Reiseleistungen hinweist, beworben oder verkauft werden. Solche ähnliche Bezeichnungen könnten etwa „Kombireise“, „All-inclusive“ oder „Komplettangebot“ sein.