Erwägungsgrund 23 32015L2302
Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler für die ordnungsgemäße Durchführung einer Pauschalreise haften. Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, welcher Unternehmer für die Erbringung der betreffenden Reiseleistungen haftet. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen verantwortlich sind, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisevermittler haftet.