Erwägungsgrund 48 32015L2302
Der Erlass dieser Richtlinie erfordert die Anpassung bestimmter Unionsrechtsakte zum Verbraucherschutz. Es sollte insbesondere klargestellt werden, dass die Verordnung (EG) 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verstöße gegen diese Richtlinie anwendbar ist. Da darüber hinaus die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie 90/314/EWG erfasst sind, ist es notwendig, die Richtlinie 2011/83/EU zu ändern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin auf Reiseeinzelleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, Anwendung findet, soweit diese Einzelleistungen anderweitig nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU ausgenommen sind und bestimmte in der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten.