Erwägungsgrund 8 32015L2302
Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten, insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt zusammengefasst werden, für dessen ordnungsgemäße Durchführung der Reiseveranstalter haftet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig davon gelten, ob die Buchung über einen Unternehmer mit einer physischen oder einen Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle erfolgt.